Diverse Internetportale bieten zwischenzeitlich die Möglichkeit an, Anträge auf Kirchenaustritt online zu erstellen.

Hierzu weist das Amtsgericht Bonn auf Folgendes hin:

Die Erklärung des Kirchenaustritts kann nach dem Gesetz nicht online oder in einfacher Schriftform erfolgen.

Der Austritt bedarf einer Erklärung entweder

  • bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die/der Erklärende ihren/seinen ersten Wohnsitz hat, nach persönlicher Vorsprache dort (nur höchstpersönlich, eine Bevollmächtigung ist nicht möglich) oder
  • bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten zum Kirchenaustritt.