Diverse Internetportale bieten zwischenzeitlich die Möglichkeit an, Anträge auf Kirchenaustritt online zu erstellen.
Hierzu weist das Amtsgericht Bonn auf Folgendes hin:
Die Erklärung des Kirchenaustritts kann nach dem Gesetz nicht online oder in einfacher Schriftform erfolgen.
Der Austritt bedarf einer Erklärung entweder
- bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die/der Erklärende ihren/seinen ersten Wohnsitz hat, nach persönlicher Vorsprache dort (nur höchstpersönlich, eine Bevollmächtigung ist nicht möglich) oder
- bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten zum Kirchenaustritt.