Wichtige Hinweise:
Die Terminbuchung kann nur für den Zeitraum von 3 Monaten vorgenommen werden (grün=Termine frei / rot= alle Termine an dem Tag bereits belegt). Erst am 1. eines jeden Monats ab 7 Uhr morgens wird ein neuer Monat freigegeben (grau= nicht freigegeben).
Bei Terminen zur Erbausschlagung können nur 2 Personen pro Termin zugelassen werden. Ggf. müssen mehrere Termine gebucht werden.
Bei Terminen zum Kirchenaustritt wurde die Zahl der im o.g. Zeitraum verfügbaren Termine erheblich erhöht. Trotz des Bemühens einen Termin möglichst zeitnah zur Verfügung stellen zu können, kann es dazu kommen, dass auch die zusätzlichen Termine bereits vergeben sind.
Außerdem kann eine Erklärung auch bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (was zusätzliche Kosten verursacht); die Erklärung wird dann von dort an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.
Die Kosten für den Kirchenaustritt sind als Vorschuss zu leisten. Dies erfolgt ausschließlich durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke (weitere Informationen erhalten Sie unter: Kirchenaustritte).
Diverse Internetportale bieten zwischenzeitlich die Möglichkeit an, Anträge auf Kirchenaustritt online zu erstellen.
Hierzu weist das Amtsgericht Bonn auf Folgendes hin:
Die Erklärung des Kirchenaustritts kann nach dem Gesetz nicht online oder in einfacher Schriftform erfolgen.
Der Austritt bedarf einer Erklärung entweder
- bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die/der Erklärende ihren/seinen ersten Wohnsitz hat, nach persönlicher Vorsprache dort (nur höchstpersönlich, eine Bevollmächtigung ist nicht möglich) oder
- bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form.
Kircheneinkommensteuer
Wenn Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer leisten müssen und diese nach Ihrem Kirchenaustritt herabgesetzt haben wollen, dann teilen Sie dem Finanzamt bitte Ihren Kirchenaustritt unter Vorlage der Ihnen ausgehändigten Austrittsbescheinigung mit. Geben Sie Ihren Kirchenaustritt durch den Religionsschlüssel
(nicht kirchensteuerpflichtig = VD) auch in Ihrer Einkommensteuererklärung an.