Das Amtsgericht ist zuständig bei Austritten aus der Kirche


Form der Erklärung

Der Austritt erfolgt durch Erklärung entweder

  • bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen ersten Wohnsitz hat oder
  • bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form (was zusätzliche Kosten verursacht), der die Erklärung an das zuständige Amtsgericht weiterleitet.

Eine Austrittserklärung in formloser Schriftform ist unzulässig. Sie kann nur höchstpersönlich abgegeben werden, eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.

Beachten Sie bitte, dass eine Austrittserklärung nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Termin hierfür online buchen

Bitte beachten Sie, dass der Kirchenaustritt bei dem Amtsgericht Bonn nur möglich ist, wenn Sie zuvor die Kosten für den Kirchenaustritt als Vorschuss entrichtet haben. Dies erfolgt ausschließlich durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke. Bitte beachten Sie insoweit auch die Hinweise in der Bestätigungs-Email, die Sie im Zusammenhang mit der Buchung des Termins erhalten.


Unterlagen und Informationen

  • unbedingt vorzulegen ist ein gültiger Personalausweis (oder sonstige Ausweispapiere in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung),
  • die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen, muss eindeutig bezeichnet werden können,
  • hilfreich, aber ausschließlich freiwillig, sind Angaben zum Ort der Taufe und gegebenenfalls der Eheschließung

Besonderheiten bei Minderjährigen

  • Für Kinder unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, die Erklärung abgeben, diese müssen zeitgleich bei Gericht vorsprechen; ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen.
  • Bei Kindern zwischen Vollendung des 12. und des 14. Lebensjahres kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden und die Zustimmung zum Austritt kann das Kind nur selbst abgeben und muss daher zusammen mit seinen gesetzlichen Vertretern (ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen) zur Erklärung beim Notar oder beim Amtsgericht erscheinen,
  • ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selber den Austritt erklären, auch gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter.

Kosten für den Kirchenaustritt/Vorschusspflicht

Für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung durch das Amtsgericht ist für jede Person eine Gebühr in Höhe von 30 Euro als Vorschuss zu entrichten, welcher ausschließlich durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke geleistet werden kann.

Informationen zur elektronischen Kostenmarke erhalten Sie unter folgendem Link: Elektronische Kostenmarke

Zugang zur Elektronischen Kostenmarke, unter dem diese erworben werden kann, erhalten Sie unter folgendem Link: https://justiz.de/kostenmarke/index.php externer Link

Weiterleitung an das Finanamt

Sie erhalten nach Abgabe der Erklärung eine Bescheinigung über den Austritt für Ihre Unterlagen. Die Mitteilung an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgt durch das Amtsgericht. Diese übersendet die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Kirchensteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

Kircheneinkommensteuer

Wenn Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer leisten müssen und diese nach Ihrem Kirchenaustritt herabgesetzt haben wollen, dann teilen Sie dem Finanzamt bitte Ihren Kirchenaustritt unter Vorlage der Ihnen ausgehändigten Austrittsbescheinigung mit. Geben Sie Ihren Kirchenaustritt durch den Religionsschlüssel (nicht kirchensteuerpflichtig = VD) auch in Ihrer Einkommensteuererklärung an.

Eintritt in die Kirche oder Religionsgemeinschaft

Das Amtsgericht ist nur für den Austritt zuständig. Für einen Eintritt müssen Sie sich mit der jeweiligen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft in Verbindung setzen.