Drei Ziele werden im Insolvenzverfahren angestrebt:

In erster Linie dient das Verfahren dazu, das gesamte restliche Vermögen einer Schuldnerin/eines Schuldners bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zu verwerten und aus dem Erlös alle Gläubiger gleichmäßig, also im Verhältnis ihrer Forderungen, zu befriedigen (Zahlung einer Quote).

Hiervon abweichende Regelungen insbesondere zur Sanierung eines Unternehmens und zum Erhalt der Arbeitsplätze können in einem Insolvenzplan getroffen werden.

Redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern (natürlichen Personen) wird Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung), um ihnen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen: Alle zu Beginn des Insolvenzverfahrens vorhandenen Forderungen können nach Ablauf einer sog. "Wohlverhaltensphase", die in der Regel drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, nicht mehr durchgesetzt werden. 

Für Schuldnerinnen und Schuldner, die keine selbständige Tätigkeit ausüben, sieht das spezielle Verbraucherinsolvenzverfahren einen vorgeschalteten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch vor. Diesen muss eine zugelassene Schuldnerberatungsstelle oder eine sonstige geeignete Person (Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt oder Notarin bzw. Notar oder Steuerberaterin bzw. Steuerberater) bescheinigen, bevor das Insolvenzgericht eingeschaltet wird.

Weiterführende Links

Negativatteste/Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Insolvenzgerichts

Bescheinigungen des Insolvenzgerichts darüber, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person/einer Firma anhängig ist, können schriftlich beantragt werden.
 
Einzureichen sind hierzu ein formloser, unterschriebener Antrag und Kopien von:

- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

- Handelsregisterauszug (wenn eine Bescheinigung für eine Firma beantragt wird)

- Gewerbeanmeldung (wenn eine Bescheinigung für eine GbR beantragt wird)


Für die Erteilung wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € (KV Nr. 1401 JVKostG) erhoben. Über den Betrag erhalten Sie einige Tage nach Ausstellung der Bescheinigung eine Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz.
Aus technischen Gründen ist es nicht möglich den Betrag vorab einzuzahlen.

Zu richten ist der Antrag an:
Amtsgericht Bonn
Insolvenzabteilung
Wilhelmstr. 23
53111 Bonn