InhaltZuständigkeitenDie Zuständigkeiten nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Amtsgerichte zuständig für streitige Gerichtsbarkeit (Zivilklagen, Familiensachen, Strafverfahren, Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungen, inklusive Zwangsversteigerungs-, sowie Zwangsverwaltungssachen) und für freiwillige Gerichtsbarkeit (Grundbuchsachen, Betreuungs- und Vormundschaftssachen, Erbschaftsangelegenheiten, Vereins- und Handelsregistersachen).
Siehe im einzelnen auch Aufgaben Die Aufgaben darf das Amtsgericht nur innerhalb des Gerichtbezirkes wahrnehmen, jedoch kann das Gericht auch im Wege der Rechtshilfe ausnahmsweise für ein anderes Gericht tätig werden. Das Amtsgericht Bonn ist über seinen normalen Bezirk hinaus zuständig in Handelsregistersachen und Vereinssachen betreffend der Bezirke der Amtsgerichte Euskirchen |
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