Amtsgericht Bonn

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Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Amtsgerichte zuständig für streitige Gerichtsbarkeit (Zivilklagen, Familiensachen, Strafverfahren, Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungen, inklusive Zwangsversteigerungs-, sowie Zwangsverwaltungssachen) und für freiwillige Gerichtsbarkeit (Grundbuchsachen, Betreuungs- und Vormundschaftssachen, Erbschaftsangelegenheiten, Vereins- und Handelsregistersachen). 

Siehe im einzelnen auch Aufgaben

Die Aufgaben darf das Amtsgericht nur innerhalb des Gerichtbezirkes wahrnehmen, jedoch kann das Gericht auch im Wege der Rechtshilfe ausnahmsweise für ein anderes Gericht tätig werden. Das Amtsgericht Bonn ist über seinen normalen Bezirk hinaus zuständig in Handelsregistersachen und Vereinssachen betreffend der Bezirke der Amtsgerichte Euskirchen externer Link, öffnet neues Browserfenster und Rheinbach externer Link, öffnet neues Browserfenster. In Insolvenzsachen erstreckt sich die Zuständigkeit sogar auf den Bezirk aller Amtsgerichte des Landgerichtsbezirkes Bonn. Dagegen werden die Mahnsachen aus dem Bezirk Bonn von dem Amtsgericht Euskirchen - ZEMA II externer Link, öffnet neues Browserfenster bearbeitet.


 

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