InhaltWie kann ich die Erbschaft annehmen oder ausschlagen?Wenn jemand erfahren hat, dass er, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments, Erbe oder Miterbe geworden ist, muss er sich alsbald darüber schlüssig werden, ob er damit einverstanden ist. Will er die Erbschaft nicht antreten, so muss er sie innerhalb einer Frist ausschlagen. Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Nachlass überschuldet ist, weil sonst der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen; die Frist beginnt wenn der Erbfall eingetreten ist und der Erbe weiß, dass er Erbe geworden ist. Wenn der Erblasser den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist sechs Monate. Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden, und zwar entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich-beglaubigter Form. Für die öffentliche Beglaubigung sind die Notare zuständig. Der Ausschlagende muss dafür Sorge tragen, dass die öffentlich beglaubigte Ausschlagungserklärung innerhalb der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingeht. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt also nicht. Der Erbe kann auch die Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annehmen und damit sofort klare Verhältnisse schaffen. Sofern keine formgerechte Ausschlagungserklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingeht, gilt die Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist automatisch als angenommen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zur Erbausschlagung. |
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© Amtsgericht Bonn, 2013