InhaltKirchenaustritteHinweise zur Kirchenaustrittsverfahren
Die Erklärung über eine Änderung der Zugehörigkeit sowie den Austritt aus einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts ist bei dem zuständigen Gericht persönlich oder durch Vorlage einer notariell beglaubigten Erklärung vorzunehmen. Der Taufort ist bei dem Austritt anzugeben. Besonderheit bei Kindern: Für den Austritt eines minderjährigen Kindes unter 14 Jahren müssen beide Eltern den Austritt erklären, bzw. der Elternteil dem die Personensorge zusteht. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so muss das Kind der Austrittserklärung selbst zustimmen. Kinder ab dem 14. Lebensjahr erklären den Kirchenaustritt selbständig wie Volljährige. Weitere Informationen finden Sie in unserem Servicebereich im Merkblatt zu Kirchenaustritten. |
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© Amtsgericht Bonn, 2013