Verwaltung der Grundstücke

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem Grundstücke und so genannte grundstücksgleiche Rechte (zum Beispiel Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) eingetragen sind. Es enthält Angaben über

  • die Eigentümerin oder den Eigentümer
  • Lasten und Beschränkungen (zum Beispiel Wegerechte, Vormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte und Verfügungsbeschränkungen)
  • Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken).

Keine Auskünfte gibt das Grundbuch über Grundstücksgrenzen, diese erhalten Sie bei den kommunalen Katasterämtern.

Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben, das heißt jeder kann auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Das Grundbuch wird in Nordrhein-Westfalen flächendeckend nur noch elektronisch geführt.

Eintragungen im Grundbuch

Für diese muss grundsätzlich eine Notarin oder ein Notar aufgesucht werden. Denn in der Regel ist für die Eintragung oder Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung (Bewilligung oder Auflassung) der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Inhaberin bzw. des Inhabers eines durch die Eintragung betroffenen Rechts erforderlich. In wenigen Ausnahmefällen können Eintragungen auch ohne notarielle Mitwirkung erfolgen. Dazu gehören:

  • die Grundbuchberichtigung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder Erbschein vorliegt;
  • die Grundbuchberichtigung, weil ein Recht erloschen ist (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten).

Einsicht in das Grundbuch

Bei einem berechtigten Interesse kann Einsicht in das Grundbuch gewährt werden. Ein berechtigtes Interesse hat grundsätzlich jeder, der ein eingetragenes Recht im Grundbuch hat (Eigentum, Grundschuld, Hypothek, Wege- oder Wohnrechte usw.). Die Einsicht wird in der Regel durch einen Grundbuchausdruck gewährt.

Ein unbeglaubigter Ausdruck kostet nach der offiziellen Gebührenordnung (GNotKG) lediglich 10,00 €, ein amtlicher/beglaubigter Ausdruck 20,00 €.

Hinweis:

Zurzeit bieten vermehrt private Online-Anbieter über ihre Internetseiten den Online-Abruf von Grundbuchausdrucken gegen ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt an. Dies ist oft deutlich höher als die amtliche Gebühr von 10,00 €.

Es sind auch Fälle bekannt geworden, in denen Online-Anbieter nicht über die erforderliche amtliche Zulassung für den automatischen Abruf von Grundbuchausdrucken verfügen. In solchen Fällen wurde trotz des gezahlten Bearbeitungsentgelts kein Grundbuchausdruck ausgestellt.

Antrag:

Einen Grundbuchausdruck können Sie schriftlich bzw. per Fax oder persönlich beim Grundbuchamt beantragen. Sie erhalten darüber eine separate Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz.

Bitte verwenden Sie für die Beantragung des Grundbuchausdrucks beim Grundbuchamt das Antragsformular und bringen Sie Ihren Personalausweis und - falls erforderlich - weitere Nachweise Ihrer Berechtigung (zum Beispiel eine Vollmacht des Eigentümers) mit. Alternativ können Sie den Grundbuchausdruck beim Notar anfordern. Ein unbeglaubigter unkommentiert vom Notar übergebener Grundbuchausdruck kostet 18,00 € (notarielle Gebühr in Höhe von 10,00 € sowie gerichtliche Auslage für den Datenabruf in Höhe von 8,00 €). Daneben fallen noch die Umsatzsteuer und ggf. Post- oder Telekommunikationsauslagen an (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG).

Protokollierung von Grundbucheinsichten

Über Einsichten gemäß §§ 12/12a GBO bzw. § 43 GBV in Grundbücher, Grundakten und Hilfsregister ist ab 01.10.2014 ein Protokoll zu führen. Hierbei werden die Daten der Einsicht nehmenden Person gespeichert.

Gleiches gilt für die Erteilung von Grundbuchabschriften von Abschriften aus der Grundakte und die Erteilung von Auskünften daraus.

Eine entsprechende Belehrung ist bei der Einsichtnahme zu unterschreiben und befindet sich unter "Weiterführende Informationen". Diese kann bereits ausgefüllt zur Grundbucheinsicht mitgebracht werden.

Weiterführende Informationen

  • Belehrung PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .pdf 
    Formular für die Protokollierung von Grundbucheinsichten