Protokollierung von Grundbucheinsichten

Über Einsichten gemäß §§ 12/12a GBO bzw. § 43 GBV in Grundbücher, Grundakten und Hilfsregister ist ab 01.10.2014 ein Protokoll zu führen. Hierbei werden die Daten der Einsicht nehmenden Person gespeichert.

Gleiches gilt für die Erteilung von Grundbuchabschriften von Abschriften aus der Grundakte und die Erteilung von Auskünften daraus.

Eine entsprechende Belehrung ist bei der Einsichtnahme zu unterschreiben und befindet sich unter "Weiterführende Informationen". Diese kann bereits ausgefüllt zur Grundbucheinsicht mitgebracht werden.

Weiterführende Informationen

  • Belehrung PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .pdf 
    Formular für die Protokollierung von Grundbucheinsichten